§ 0296a ZPO

  • Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5 ZPO, §§ 156 ZPO, 283 ZPO bleiben unberührt.

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