§ 0169 BGB

  • Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

    Soweit nach den §§ 674 BGB, 729 BGB die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

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