• Anlagepflicht

    (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 BGB benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).


    (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1841 BGB Inhalt der Rechnungslegung


    (1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.


    (2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

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