• (aufgehoben)

    (aufgehoben)


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1898 BGB Übernahmepflicht


    (1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.


    (2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.

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