§ 2093 BGB

  • Gemeinschaftlicher Erbteil

    Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 BGB bis 2092 BGB entsprechende Anwendung.

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