§ 0053 BGB

  • Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

    Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 BGB und den §§ 50 BGB, 51 BGB und 52 BGB obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner

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