beibringen

  • Strafrecht - gefährliche Körperverletzung § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Beibringen bedeutet ein solches Einführen der Stoffe in den Körper des anderen, dass diese ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten können. (BGHSt 15, 133, 144 zu § 229 StGB alte Fassung)

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