Datenverwendung

  • Strafrecht - Computerbetrug § 263a (3. Alt.) StGB

    Der Begiff ist umstritten, soll aber weiter als der Begriff der "Eingabe von Daten" gehen. Überwiegend versteht man den Begriff des "Verwendens" wie bei der 2. Alt. Versteht man das Verwenden aber als Nutzen oder Benutzen, so erfasst diese Auslegung auch die Verwendung ausgedruckter (lesbarer) Daten. Dies ist aber insoweit nicht zutreffend, als am Ende der Verwendung die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs stehen muss.

    Eine Datenverwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die entsprechenden Daten unmittelbar eingegeben werden.


    Ebenso erfolgt dies, wer einen unrichtigen Beleg demjenigen übergibt, der diese dann in die EDV eingibt. Dabei wird überwiegend vorausgesetzt, dass der Betreffende, der die Daten eingibt gutgläubig ist.

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