• schwere Körperverletzung - § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB

    In erheblicher Weise dauern entstellt ist eine Person, wenn ihre äußere Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, dass auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind. (Joecks, StGB-Kommentar § 226 Rnr. 16) Die Alternative kann auch dann erfüllt sein, wenn das Opfer bereits zuvor unansehnlich war (RGSt 39, 419). (dauernde Entstellung in erheblicher Weise)

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