Versicherungsfall vortäuschen

  • Strafrecht - besonderer Teil - Betrug - § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB

    Einen Versicherungsfall täuscht vor, wer wahrheitswidrig behauptet, ein Sachverhalt sei gegeben, der nach einem bestehenden Versicherungsvertrag zu der Verpflichtung der Versicherung führt, entsprechenden Ersatz zu leisten. (Joecks § 263 Rdnr. 131 StGB -Kommentar [Seerecht])


    Zuvor muss der Täter oder ein Dritter die Sache in Brand gesetzt oder durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder in der zweiten Variante ein Schiff zum Stranden oder Sinken gebracht haben. (Joecks § 263 Rdnr. 132 StGB-Kommentar) Voraussetzung ist ein Anspruch aus der Versicherung. (Joecks § 263 Rdnr. 133)

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