§ 142 UrhG

  • Evaluierung

    Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.


    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    § 142 UrhG Evaluierung, Befristung


    (1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.


    (2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem 1. März 2023 nicht mehr anzuwenden.


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    Fassung bis einschl. 28. Febr 2018


    (weggefallen)

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