§ 133 SchulG M-V

  • Staatliche Anerkennung von Musikschulen sowie von Kinder- und Jugendkunstschulen

    (1) Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgabe die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.


    (2) Kinder- und Jugendkunstschulen verfolgen das Ziel, die kreative, kulturelle und soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und ihr künstlerisch-handwerkliches Ausdrucksvermögen auf spielerische Art zu fördern. Für Musikschulen und Kinder- und Jugendkunstschulen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.


    (3) Musikschulen oder Kinder- und Jugendkunstschulen können in kommunaler oder in freier Trägerschaft geführt werden.


    (4) Das Land fördert die Arbeit der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts.


    (5) Auf Antrag ihrer Träger kann der Musikschule oder der Kinder- und Jugendkunstschule die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung ,staatlich anerkannte Musikschule‘ oder , staatlich anerkannte Kinder- und Jugendkunstschule‘ durch das für die Kultur zuständige Ministerium verliehen werden.


    (6) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zur Förderung der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Staatlichen Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

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