§ 124 SchulG M-V

  • Die Ergänzungsschulen

    (1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, sind Ergänzungsschulen.


    (2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der obersten Schulbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind die Lehrpläne sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtung und die Vorbildung des Leiters und der Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen. Dieses gilt entsprechend bei einem Wechsel des Schulträgers, der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei wesentlicher Änderung der Schuleinrichtung und bei der Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern. § 119 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V gilt entsprechend.


    (3) Der Betrieb einer Ergänzungsschule kann von der obersten Schulbehörde untersagt werden, wenn der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und der Allgemeinheit vor Gefahren oder Schäden an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der obersten Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

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