Artikel 04 EMRK

  • Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

    (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.


    (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.


    (3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

    • a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
    • b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
    • c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    • d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
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