Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer beziehungsweise weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem 1. Januar 2018 nicht den Anforderungen nach § 65a Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 SGG Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ERVV.
Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Jahresbeginn führt zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke. Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, droht deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Abs. 6 SGG (Sozialgerichtsgesetz) vorgesehene Möglichkeit der Heilung hilft in diesen Fällen grundsätzlich nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig "zur Bearbeitung geeignet" sind.
BSG-Beschluss vom 09. Mai 2018, BSG-PM 25/2018