§ 2364 BGB

  • aufgehoben

    (aufgehoben)

    Fassung ab 17. Aug 2015

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    Fassung bis einschl 16. Aug 2015

    § 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers

    (1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

    (2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.

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