(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2c Abs. 1 TMG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder
- entgegen § 10a Abs. 1 TMG oder § 10b Satz 1 TMG ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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Hinweis: der jetztige § 11 TMG war vorher § 16 TMG
Fassung ab 01. Dez 2021
(aufgehoben)
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Fassung bis 30. Nov 2021
§ 11 TMG Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
- im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
- innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Abs. 8 TMG und § 16 Abs. 2 Nr. 4 TMG.
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Fassung bis einschl 31. Aug 2009
(1) - (2) ...
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3 TMG, § 15 Abs. 8 TMG und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5 TMG.