Arbeitsrecht 7 Ca 5020/05 - Fristlose Kündigung für unachtsamen Metzger

  • Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 2. Januar 2007 entschieden, dass einem Metzger fristlos gekündigt werden darf, wenn er zum wiederholtem Male das Haltbarkeitsdatum seiner Ware missachtet.

    Der Arbeitnehmer selbst war der Kläger, der gegen eine Supermarktkette wegen seiner Kündigung geklagt hatte. Doch das Gericht wies seine Klage ab.


    Der Kläger hatte vor seiner Kündigung acht Kilogramm Schweinekamm zu einem Spießbraten verarbeitet. Doch dieses Fleisch war bereits am Tag zuvor abgelaufen und durfte deshalb nicht mehr verwendet werden. Doch der Metzger vernichtete den Schweinekamm nicht. Die Vorgesetzten kündigten ihn daraufhin fristlos, mit der Begründung, dass bereits zuvor zwei Abmahnungen ihm gegenüber wegen der gleichen Handhabung ausgesprochen wurden.


    Die Richter vertreten mit ihrem Urteil die Ansicht, dass der ausgebildete Fleischfachmann, der bereits mehrere Jahre in seinem Beruf arbeitet, hätte wissen müssen, dass man Fleisch mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdaten nicht weiter verarbeitet, sondern vernichtet. Denn schließlich verlässt sich der spätere Kunde darauf, dass die Ware frisch und genießbar ist. (Az.: 7 Ca 5020/05) [@]

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