§ 132 UrhG

  • Verträge

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 UrhG und 43 UrhG auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 UrhG gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 UrhG und 41 UrhG gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, dass die in § 40 Abs. 1 S. 2 UrhG und § 41 Abs. 2 UrhG genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.


    (2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.


    (3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Abs. 2 bis 4 UrhG in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a UrhG findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 UrhG Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.


    (3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Abs. 2 bis 4 UrhG in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


    (4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.


    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) - (2) ...


    (3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a UrhG findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 UrhG Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.


    (3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 41 UrhG (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März 2018 entstanden sind.


    (4) ...

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