Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 UrhG bis 108 UrhG und des § 108b UrhG wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.