Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 BGB bis 1980 BGB verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990 BGB, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung.
Wenn der Anteil auf die Miterben übertragen wird, ist der Käufer nicht mehr für die Schulden des Nachlasses verantwortlich. Allerdings bleibt er haftbar, wenn er den Gläubigern laut den §§ 1978 BGB bis 1980 BGB noch etwas schuldet. Die Regelungen aus den §§ 1990 BGB und 1991 BGB gelten in diesem Fall auch.
juristi.kon
Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W