§ 2036 BGB

  • Haftung des Erbteilkäufers

    Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 BGB bis 1980 BGB verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990 BGB, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft