militärische Einrichtung

  • Strafrecht - besonderer Teil - Sicherheitsgefährdendes Abbilden - § 109g StGB

    sind Einrichtungen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung vor Kriegsgefahr, vor allem gegen Luftangriffe dienen, nicht nur die unmittelbar von der Bundeswehr genutzt werden. Hierzu zählen insbesondere auch Einrichtungen und Anlagen, die ihrer Natur nach oder auf Grund besonderer Zweckbestimmung Aaufgaben der Landesverteidigung erfüllen.


    Bsp. Munitionsanstalten, Befestigungswerke, Radaranlagen, gewerbliche Betriebe zur Herstellung, Reparatur oder Aufbewahrung von Gegenständen für die Truppe

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