Ewigkeitsklausel

  • Art. 79 Abs. 3 GG

    Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG garantiert, dass

    • die Gliederung des Bundes in Länder,
    • die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder
    • die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze

    nicht geändert werden können. Solange das Grundgesetz die wirksame Verfassung der Bundesrepublik ist, können die Grundrechte, sowie die Gliederung des Bundes nicht geändert werden.

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