Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG garantiert, dass
- die Gliederung des Bundes in Länder,
- die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder
- die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze
nicht geändert werden können. Solange das Grundgesetz die wirksame Verfassung der Bundesrepublik ist, können die Grundrechte, sowie die Gliederung des Bundes nicht geändert werden.