§ 0155 ZPO

  • Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

    In den Fällen der §§ 152 ZPO, 153 ZPO kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

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