§ 0846 BGB

  • Mitverschulden des Verletzten

    Hat in den Fällen der §§ 844 BGB, 845 BGB bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 BGB Anwendung.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft