§ 0070 BGB

  • Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

    Die Vorschriften des § 68 BGB gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB regeln.

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