Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 BGB zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 BGB zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.