(1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten der wechselnden Schülerin oder des wechselnden Schülers aus dem Schülerstammblatt, Leistungsdaten und Daten aus dem sonstigen Datenbestand, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Schule benötigt werden.
(2) Insbesondere werden folgende Angaben und Dokumente übermittelt:
- Grunddaten gemäß SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt A I und Bezeichnung der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte mit Anschrift und Telefonverbindung gemäß SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt A II Nummer 7.9,
- Angaben über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (SchulDSVO M-V Anlage 1 Abschnitt A II Nummer 1.8 bis 1.11, 1.15, 1.16 und 1.18 bis 1.20),
- Informationen über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse,
- eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Anmeldung für die weiterführende Schule auch des Halbjahreszeugnisses sowie
- Ergebnisse von Vergleichsarbeiten.
Im Übrigen verbleiben die Daten bei der abgebenden Schule.