Rückgriffskondiktion

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Bereicherungsrecht

    Ist eine besondere Form der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Sie dient dem Rückgriff gegen den befreiten Schuldner. Häufiger Anwendungsfall der Konditionsart ist die Zahlung eines Gläubigers an einen zweiten Gläubiger des Schuldners, um die Zwangsvollstreckung vorzubereiten: A kauft bei B einen Gegenstand per Ratenzahlung. Ein weiterer Gläubiger des A, nähmlich D, will gegen A die Zwangsvollstreckung bewirken. Er weis jedoch, dass B einen Eigentumsvorbehalt geltend machen wird, wenn D in den Gegenstand vollstreckt. Also zahlt er bei B die noch ausstehenden Raten des A und vollstreckt dann in den Gegenstand. Anspruchsgrundlage für die Zahlung des D an B ist die Rückgriffskondiktion. (siehe zu den Einzelheiten Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 4. Auflage 2003, S. 137, Fall 159)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft