Schmerzensgeld

  • Zivilrecht - Schuldrecht - Allgemeiner Teil

    ist eine (1) billige (2) Entschädigung (3) in Geld zum (4) Ausgleich von Nichtvermögensschäden an (a) Körper, (b) Gesundheit, (c) Freiheit oder (d) sexueller Selbstbestimmung, (5) wobei sich die Höhe der Entschädigung nach der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion richtet.


    Dem Verletzen steht bei Schadensersatzansprüchen aus Vertrag, Delikt oder Gefährdungshaftung zusätzlich bei Verletzung eines der genannten Rechtsgüter Schmerzensgeld zu. Über die Höhe geben Tabellen, z.B. die ADAC-Tabelle Auskunft, gesetzliche Regelungen gibt es nicht, es ist aber auf eine sehr umfangreiche Rechtssprechung zu verweisen.

    [ak]

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft