Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Werkvertrag
ist die (1) körperliche Hingabe des versprochenen Werkes im Wege der Besitzübertragung, verbunden mit der (2) Erklärung, dass der Besteller die Leistung zwar nicht als Erfüllung schlechthin, wohl aber als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung anerkennt. (BGHZ 48, 257, 262)