Erklärungswille

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    ist das Bewusstsein, durch das eigene Handeln irgendwelche rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben zu wollen. Hebt jemand beispielsweise bei einer Versteigerung die Hand, um einem Freund zuzuwinken, ohne zu wissen, dass Handheben nach den Versteigerungsbedingungen ein Mehrgebot beinhaltet, so fehlt es am Erklärungswillen. Dafür bestitzt derjenige Handlungswillen. Der Erklärungswillen ist eine Voraussetzung der Willenserklärung.


    Die Rechtsfolge für das Fehlen des Erklärungswillen ist in der Rechtswissenschaft sehr umstritten. Zwei Meinungen sind hervorzurufen. Nach der Willenstheorie, die primär auf den Willen abstellt, scheidet eine Willenerklärung aus. Die Erklärungstheorie, die sich am äußeren Erscheiungsbild orientiert, muss sich der Betreffende an seiner Handlung festhalten lassen. Es liegt eine Willenerklärung vor, die aber angefochten werden kann. Die Anfechtung führt zur Ersatzpflicht eines etwaigen Schadens des auf die Erklärung Vertrauenden. Die Erklärungstheorie ist die Meinung, nach der sich heute gerichtet wird.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft