Beiträge von anit
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Von Matthew Paterson,
Mobil:: +4474...
Sehr geehrter Freund, ich bitte Sie dringend um Ihre Aufmerksamkeit für das Ziel meiner E-Mail heute. Zuerst sind meine Namen Herr Matthew Paterson, ich bin Senior Relationship Manager Commercial Banking bei NatWest. Als Bank Top Executive entdeckte ich einen Account eines Hurrikan-Matthew-Opfers (DAVID OUTLAW) mit einem Guthaben von GBP 14,5 Millionen Britischen Pfund Sterling. Ich habe die relevanten Daten, damit ein Ausländer diesen Fonds ohne weiteres beanspruchen kann, da mein Status als Bankangestellter es mir oder meinen Verwandten nicht erlaubt, diese Forderung geltend zu machen. Bitte akzeptieren Sie mein Angebot, den "ausländischen Begünstigten" zu tragen, und seien Sie versichert, dass in Ihrem Namen perfekte rechtliche Transferstrategien vorhanden sind, um jeden Verdacht zu vermeiden.
In der Zwischenzeit haben Sie Anspruch auf 40% der gesamten Summe für Ihre Teilnahme, um diesen Deal zu realisieren. Nach Ihrer Prüfung ersuche ich (Ihren vollständigen Namen, Ihre Kontaktadresse und Ihre direkte Telefonnummer), damit ich den Fonds mit Ihren Daten als Begünstigten neu profilieren kann, um Genehmigungen für Überweisungen auf Ihr Bankkonto einzuholen. Bitte antworten Sie auf meine private E-Mail :. .. , um Ihre Privatsphäre zu erhalten, um diese Transaktion erfolgreich abzuschließen.
Ich danke Ihnen im Vorgriff auf Ihre sofortige Antwort.Mit freundlichen Grüßen,
Herr Matthew Paterson,
Beziehungsmanager
NatWest Bank London
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Pressemitteilung 12/18 vom 22.02.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0012/18
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Pressemitteilung 9/18 vom 20.02.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0009/18
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Urteil 1 AZR 131/17 vom 21.11.2017
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Urteil 1 AZR 717/15 vom 26.09.2017
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Urteil 9 AZR 117/17 vom 21.11.2017
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Urteil 6 AZR 43/16 vom 23.11.2017
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Urteil 4 AZR 443/15 vom 30.08.2017
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Urteil 4 AZR 443/15 vom 30.08.2017
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Urteil 1 AZR 711/16 vom 07.11.2017
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Urteil 6 AZR 158/16 vom 26.10.2017
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Urteil 2 AZR 865/16 vom 21.09.2017
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Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ernsthafte Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des am Abschluss der Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014) beteiligten ZDS. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer (sog. Soloselbständige) Beiträge an die Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk zahlen müssen.
Bei der Klägerin handelt es sich um die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - und dem ZDS als Gemeinsame Einrichtung gegründete Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS). Nach der Satzung des ZDS kann „jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/in …, der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat“, Mitglied werden. Selbständige Schornsteinfeger können beitragspflichtige „Fördermitglieder“ des ZDS sein.
Der ZDS und der ZIV haben den TV AKS 2012 und den TV AKS 2014 abgeschlossen. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig festgestellt. Zweck der AKS ist die Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Tarifverträge regeln die Höhe der Ausbildungsvergütung. Betriebe, die Schornsteinfeger ausbilden, haben Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich gegen die AKS. Die Tarifverträge regeln ferner die Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe gegenüber der AKS. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 beträgt der an die AKS abzuführende Mindestbeitrag 800,00 Euro pro Kalenderjahr.
Die Beklagten sind selbständige Schornsteinfeger und wehren sich dagegen, Beiträge an die AKS zu leisten. Sie halten die Tarifverträge für unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen der AKS stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten in den Verfahren - 10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16 -, die im Streitzeitraum jeweils mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigten, haben zur Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG geführt. Die Tarifverträge begegnen keinen materiellrechtlichen Bedenken, soweit Arbeitgebern Beitrags- und Auskunftspflichten gegenüber der AKS auferlegt werden. Der Senat hat jedoch ernsthafte Zweifel daran, ob der ZDS tariffähig und tarifzuständig für den Abschluss der Tarifverträge war. Aufgrund der in der Satzung vorgesehenen „Fördermitgliedschaft“ von selbständigen Schornsteinfegern bestehen Bedenken daran, dass der ZDS bei Tarifabschluss gegnerfrei war. Die Tarifzuständigkeit ist zweifelhaft, weil die Satzung keine Mitgliedschaft für Auszubildende vorsieht. Diese entscheidungserheblichen Fragen sind in einem gesonderten Beschlussverfahren zu klären.
Die Revision des Beklagten in der Sache - 10 AZR 279/16 -, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer Beiträge an die AKS zahlen müssen. Durch diese Regelung haben die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.
Bundesarbeitsgericht
Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 60/16 (A), 10 AZR 695/16 (A), 10 AZR 722/16 (A) - -
Urteil 3 AZR 517/16 vom 14.11.2017
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Urteil 3 AZR 518/16 vom 14.11.2017
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Urteil 7 AZR 440/16 vom 30.08.2017