Pressemitteilung 43/18 vom 18.09.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0043/18
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Pressemitteilung 43/18 vom 18.09.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0043/18
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jedenfalls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.