Die Kläger die Süddeutsche Zeitung, IP-Deutschland (Werbevermarkter der RTL Group mit den Sendern RTL, Vox, Super RTL ect.) und die Sendergruppe ProSiebenSat1 (Pro 7, Kabel 1, Sixx, Pro 7Maxx, Sat 1 ect.) betreiben für die Nutzer kostenlose Internetseiten
mit redaktionellen Inhalten. Diesen Onlineauftritt finanzieren sie
durch Werbung.
Die Beklagte vertreibt seit dem Jahr 2011 eine für den Nutzer
unentgeltliche Open Source-Software (Ad Blocker Plus), die der Unterdrückung von
Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Dabei besitzt
das Programm der Beklagten selbst keine eigene Filter-Funktionalität,
sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert
werden sollen. Diese sind in sogenannten Filterlisten ("Blacklists")
enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden. Die
Software der Beklagten ist nach dem Download so voreingestellt, dass
nach ihren Kriterien ("Whitelist") als nicht störend eingestufte Werbung
angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am
"Whitelisting" der Beklagten teilzunehmen und seine Seiten von ihr
freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt die
Beklagte dafür eine Lizenzzahlung.
Die Kläger haben in den Verfahren die Ansicht vertreten, dass der
Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt
behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine
kostenpflichtige Vereinbarung über eine "Freischaltung" von
Werbeinhalten abzuschließen.
Das Landgericht hat die Klagen, mit denen die Klageparteien
wettbewerbs- und kartellrechtliche sowie urheberrechtliche
Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche
geltend gemacht haben, abgewiesen.
Das Oberlandesgericht München hat mit heute verkündeten Urteilen die Berufungen zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass eine gezielte Behinderung nicht vorliegt. Darüber hinaus hat es das Geschäftsmodell der Beklagten nicht als verbotene aggressive Werbung qualifiziert.
Ein kartellrechtliches Verbot wurde nicht verhängt, weil die Beklagte
nicht über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu
allen Internetnutzern für Werbung verfügt.
Auch mit dem Argument einer Verletzung des Urheberrechts scheiterten die Klägerinnen. Denn indem die Klägerin den Nutzern
den ungehinderten Zugang zu ihrem Internetauftritt bei Nutzung des
Werbeblockers eröffnet lässt und lediglich die Bitte geäußert hat, auf
die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt aus der Sicht der
Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor.
Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wurde insoweit die Revision zum BUndesgerichtshof zugelassen. Dieser wird den Streit nunmehr in letzter Instanz in ca. 2 Jahren entscheiden.