Aushandeln von AGB

Ausgehandelte Bedingungen unterliegen nicht der Kontrolle


Die Vorschriften zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen gelten gemäß § 305 Abs. 1 BGB nicht, wenn eine AGB-Klausel ausgehandelt wurde. Das Aushandeln ist eine negative Voraussetzung. Liegt sie vor, wird die Klausel nicht anhand §§ 307 ff. BGB auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. Fand das Aushandeln jedoch nicht statt, so muss der Text der Klausel überprüft werden.


Das Aushandeln setzt mehr als das Verhandeln voraus. Der Ver­wender hat die Pflicht seinen gesetzesfremden Text, den er in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert hat, dar­zulegen und zu erläutern. Zudem muss der Vertragspartner die Möglich­keit haben, seine eigenen Interessen ebenfalls ein­räumen und schützen zu können. Das heißt, der Vertragspartner muss die Ge­legenheit erhalten, seine Vertragsbedingungen ein­fließen zu las­sen und damit die gegebenen Bedingungen zu be­einflussen. Dazu hat der Verwender der anderen Vertragspartei den Inhalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verständ­lich zu erläutern und sicher zugehen, dass sie verstanden wur­den. Nur so ist gewähr­leistet, dass auch die andere Vertragspar­tei, also der Kunde dem rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen zustimmt. Dies kann als Ausdruck seiner rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung angesehen wer­den, wodurch ein Aushandeln vorliegt. Bedingungen, die aus­gehandelt wurden, gelten gemäß § 305b BGB als Individualab­reden.