- Offizieller Beitrag
Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pre…21/2021_10.html