„Data-Mining“ nach dem Antiterrordateigesetz verfassungswidrig
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Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), Dr. Lutz Hasse begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (1 BvR 3214/15) zum Verbot der erweiterten Datennutzung nach dem Antiterrordateigesetz
Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 11.12.2020
Dr. Lutz Hasse freut sich über ein erneut klares Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Antiterrordateigesetzes (ATDG). Dieses Mal urteilten die Karlsruher Richterinnen und Richter, dass § 6 a Abs. 2 Satz 1 ATDG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist.
Der besagte Paragraf des Antiterrordateigesetzes ermächtigte bisher die Sicherheitsbehörden erstmalig zur so bezeichneten erweiterten Nutzung – dem „Data-Mining“ von den in der Antiterrordatei gespeicherten Datenarten, und zwar auch zur operativen Aufgabenwahrnehmung. Unter „Data-Mining“ versteht man die automatische Auswertung großer Datenmengen zur Bestimmung bestimmter Regelmäßigkeiten, Gesetzmäßigkeiten und verborgener Zusammenhänge. Kritischer Datenschutzaspekt dabei: Auch die unmittelbare Nutzung der Antiterrordatei zur Generierung neuer Erkenntnisse aus den Querverbindungen der gespeicherten Datensätze wäre auf der Grundlage des § 6 a Abs. 2 Satz 1 ATDG damit erlaubt gewesen.
Dieser Nutzung schob das Bundesverfassungsgericht heute mit folgenden Argumenten einen Riegel vor: Das so genannte „Data-Mining“ stelle einen sehr weitreichenden Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar und könne daher – so die Karlsruher Richterinnen und Richter – nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Erzeugung neuer Erkenntnisse einem herausragenden öffentlichen Interesse diene und darüber hinaus durch die für die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung geltenden Eingriffsschwellen begrenzt sei. Zudem dürfe die Datenverarbeitung nur zur Aufgabenerfüllung von nicht operativ tätig werdenden Behörden wie den Nachrichtendiensten erfolgen. Alle diese Voraussetzungen erfülle § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Vielmehr, so das Gericht, sei die Norm auch nicht klar genug und daher nichtig und ab sofort nicht mehr anwendbar.
Dr. Hasse: „Mich beruhigt, dass das Bundesverfassungsgericht immer wieder mit deutlicher Klarheit Kriminalitätsbekämpfung und Datenschutz und damit den Grundrechtsschutz im weiteren Sinne unter einen Hut bringt. Wiederum ein guter Tag für den Schutz der Privatsphäre sowie die verfassungsrechtlich gebotene Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten.“
Die Pressemitteilungen des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können hier abgerufen werden.
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Quelle: https://www.datenschutz.de/dat…gesetz-verfassungswidrig/