Pressemitteilung 46/17 vom 19.10.2017
Quelle: http://juris.bundesarbeitsgeri…&Art=pm&pm_nummer=0046/17
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Pressemitteilung 46/17 vom 19.10.2017
Quelle: http://juris.bundesarbeitsgeri…&Art=pm&pm_nummer=0046/17
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung.