1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20 - Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten sind verfassungswidrig
Mit verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG (des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG (des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei) verfassungswidrig sind. Sie ermächtigen die Polizei, gespeicherte personenbezogene Daten mittels automatisierter Anwendung im Rahmen einer Datenanalyse (Hessen) oder einer Datenauswertung (Hamburg) weiter zu verarbeiten.