Betreuungsverfügung

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Familienrecht

    Durch eine Betreuungsverfügung kann man vor Eintritt einer schweren Krankheit oder Behinderung festlegen, wer seine Betreuung übernehmen soll. Gleichzeitig wird festgelegt, was bei der Betreuung besonders zu beachten ist. Hier sollten Vorlieben, auf die nicht verzichtet werden möchte oder das Halten von Haustieren genannt werden. Man kann dem Betreuer konkrete Anweisungen formulieren, die einzuhalten sind. Oft wird so der Wunsch geäußert, so lange wie möglich in der eigenen Wohnung zu bleiben oder lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen.


    1 Mustertext:

    Für den Fall, dass ich meine eigenen Angelegenheiten aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung nicht mehr allein besorgen kann, soll mein Sohn Harry zu meinem Betreuer bestellt werden. Er soll als Betreuer dafür sorgen, dass ich solange wie möglich in meinem eigenen Haushalt wohnen kann. Für den Fall einer Heimeinweisung soll eine Wohngemeinschaft in einem Heim mit betreutem Wohnen ausgesucht werden. Ich möchte auf keinen Fall, dass ich nur zu lebensverlängern­den Maßnahmen in eine Klinik verlegt werde. Auf jeden Fall ist auf eine professionelle Schmerztherapie zu achten. Ich möchte, auch wenn ich einmal nicht mehr alles überblicke, meinen alten Vorlieben weiter nachgehen können. Hierzu gehören ein gutes Gläschen Rotwein, die Nutzung des Internets und die Haltung meines Graupapageien Werner.


    Greifswald, am 15.05.2018

    Unterschrift


    Für den Fall, dass ein Betreuungstestament vorhanden ist, hat es bei einem laufenden Betreuungsverfahren dem Vormundschaftsgericht um­gehend vorzuliegen. Bevor ein Verfahren beginnt, sollte das Testamtent nicht dem Gericht überreicht werden. Sinnvoll ist die notarielle Ver­wahrung. [@]


    Betreuungsverfügung bindet


    Die Betreuungsverfügung bindet Ärzte und Gerichte zwingend. Eine entsprechende Verfügung rechtfertigt nicht nur einen Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung dient. (BGH-Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09)

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