Erläuterung: hier ist nur ein Ehegatte berufstätig, während der andere den Haushalt besorgt. (Dieter Schwab, Familienrecht, 10. Aufl. 1999, S. 60 Rn. 109) Diese Eheform wird auch Haushaltsführungsehe genannt.
Der haushaltsführende Ehepartner erfüllt mit der Haushaltsführung seine gesetzliche Unterhaltspflicht. Gem. § 1360 Satz 2 BGB ist die Haushaltsführung eine gleichwertige und nicht ergänzungsbedürftige Beitragsleistung zum Familienunterhalt. § 1360a Abs. 2 BGB gibt dem Ehegatten das Recht, in einem angemessenen Umfang über finanzielle Mittel für den Familienunterhalt und zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zu verfügen. Im Gegenzug muß der verdienende Ehegatte den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zu erwirtschaften.