Eigentümerhypothek

  • Begriff aus dem Sachenrecht

    Der Eigentümer kann für sich selbst zur Sicherung einer eigenen Forderung keine Hypothek bestellen (OLG Zweibrücken Rechtspfleger 1990, 15); die für einen Dritten bestellte Hypothek kann aber zunächst Eigentümergrundschuld sein oder es nachträglich werden. Eine Fremdhypothek kann aber nachträglich zur Eigentümerhypothek werden, wenn der Eigentümer die gesicherte Forderung und damit gemäß §§ 401, 412, 1153 BGB auch die Hypothek erwirbt, z.B. §§ 1143 Abs. 1 oder 1177 Abs. 2 BGB.

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