(1) Ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 Buchstabe b und c DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
(2) § 6 Abs. 4 BDSG, § 6 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 BDSG finden Anwendung, § 6 Abs. 4 BDSG jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
Fassung ab 26. Nov 2019
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Fassung bis einschl 25. Nov 2019
(1) Ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 Buchstabe b und c DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
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