(1) Liegt entgegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 BDSG kein Beschluss nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Abs. 1 BDSG vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 BDSG auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- im Einzelfall für die in § 45 BDSG genannten Zwecke oder
- im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 BDSG genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Abs. 2 BDSG entsprechend.