aufgehoben
Fassung ab 17. Aug 2015
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Fassung bis einschl 16. Aug 2015
§ 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.