§ 2359 BGB

  • Aufgehoben

    aufgehoben


    Fassung ab 17. Aug 2015


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    Fassung bis einschl 16. Aug 2015


    § 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins


    Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

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