Preisnebenabreden

  • Vereinbarungen, die sich indirekt auf Leistung und Preis auswirken aber diese nicht alleine festlegen.

    Diese Vereinbarungen müssen bestehende dispositive Rechtsvorschriften ergänzen oder von diesen abweichen. Preisnebenabreden stellen nur ergänzende Vereinbarungen zur Hauptleistung, beispielsweise das Bereitstellen eines Kredits gegen Zahlung eines Entgelts oder eine Gebühr für das Selbstdrucken von Eintrittskarten zu Hause (Eventim), dar.


    Preisnebenabreden unterliegen im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Verkaufspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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