Arbeitsgericht

  • sind die erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit

    Die Arbeitsgerichte sind die 1. Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie sind zuständig insbesondere bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, und bei jenen Streitigkeiten, die sich aus den Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsgesetzen ergeben.


    Arbeitsgerichte bestehen aus Kammern mit drei Richtern, einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen).

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