VI R 68/04 - Vereinfachung der Steuerprüfung bei Einkunftsmillionären

  • Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 68/04 zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (der Abgabenordnung) gegenüber einem Steuerpflichtigen mit außerordentlich hohen Einkünften ("Einkunftsmillionär") Stellung genommen. Das nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis ist danach gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und deren Verwendung mangels plausibler und nachprüfbarer Angaben des Steuerpflichtigen unklar geblieben ist. Die Durchführung einer Außenprüfung ist zweckmäßiger als Einzelermittlungen an Amtsstelle, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist. Das Betriebsprüfungsfinanzamt (FA) kann die Außenprüfung auch in den eigenen Amtsräumen durchführen, wenn der Steuerpflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt.


    Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der im Prüfungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als einer Million DM bezogen hatte. Das FA stufte ihn daraufhin als sogenannten Einkunftsmillionär ein und ordnete bei dem inzwischen ins Ausland verzogenen Kläger eine Außenprüfung an. Der BFH sah (ebenso wie die Vorinstanz) die Prüfungsanordnung als rechtmäßig an. Zugleich billigte er die Entscheidung des FA, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen und den ausländischen Wohnsitz des Klägers bei der Festlegung des Prüfungsortes nicht zu berücksichtigen. [@]


    BFH-Urteil vom 26.07.07 VI R 68/04 - PM 66/07

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