Arbeitsrecht 2 Ca 2788/09 - Sittenwidriger Lohn von 6 Euro im Einzelhandel

  • Ein Stundenlohn von 6,00 € brutto für eine Verkäuferin im Einzelhandel ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn die Arbeitnehmerin als Fach-/Alleinverkäuferin beschäftigt wird.

    Der Tariflohn im Freistaat Sachsen hat bezogen auf den vorliegenden Klagezeitraum nach sieben Berufsjahren der Klägerin 12,34 € je Stunde (monatlich 2.036,00 € brutto bei 38 Wochenstunden) betragen.


    Die Klägerin ist gelernte Fachverkäuferin und war nach Abschluss ihrer Lehrausbildung im Jahr 1989 mit kurzzeitigen Unterbrechungen in verschiedenen Einzelhandelsbetrieben beschäftigt und bei der Beklagten, die bundesweit in 66 Einzelhandelsfilialen überwiegend Markenartikel im Sortiment Wäsche, Nachtwäsche und Dessous vertreibt, im sogenannten Werksverkauf mit 30 Wochenstunden/130 Stunden monatlich mit einer vereinbarten Bruttovergütung von 780,00 € monatlich/6,00 € je Stunde als Alleinverkäuferin tätig.


    Ihr oblagen dabei folgende Arbeitsaufgaben:

    Warenannahme, Warenpräsentation, Kundenberatung, Kassierung, Abrechnung, Umtausch und Reklamation, Gewährung von Preisnachlässen bei Mängeln und Bankeinzahlungen.


    Mit der Klage macht die Klägerin eine an der Tarifvergütung orientierte angemessene Bezahlung in Höhe von 8,50 € brutto je Stunde geltend.


    In seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 2 Ca 2788/09 hat das Arbeitsgericht Leipzig der Klage statt gegeben.


    Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist die einzelvertragliche Abrede über 6,00 € brutto je Stunde sittenwidrig und damit nichtig, da sie in einem erheblichen Missverhältnis zu der geleisteten Arbeit steht. Der Einzelhandelstarifvertrag in Sachsen, der mangels Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien keine Anwendung findet, sieht für die Arbeitsleistung von mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmern mehr als die doppelte Vergütung vor. Die tarifliche Vergütung ist als die für das Wirtschaftsgebiet übliche Vergütung anzusehen. Eine um ca. die Hälfte niedrigere Vergütung ist sittenwidrig. Die Klägerin kann daher jedenfalls die von ihr geltend gemachte Vergütung (etwa zwei Drittel der Tarifvergütung) verlangen. (ArbG Leipzig PM 02/2010)

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